Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind vorbehältlich separater schriftlicher
Vereinbarungen mit dem Kunden auf alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der mafo Engineering GmbH
(nachfolgend „mafo Engineering“) anwendbar und regeln die vertragliche Beziehung zwischen der mafo Engineering
und dem Besteller (nachfolgend „Kunde“).
Weisen allfällige separate schriftliche Vereinbarungen und die AGB voneinander abweichende Regelungen auf, so
gehen die Bestimmungen der separaten Vereinbarung denjenigen der AGB grundsätzlich vor. Sind jedoch die
Bestimmungen der Vereinbarung unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB. Die Geltung von
allfälligen AGB des Kunden wird hiermit ausgeschlossen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote, Preise und Offerten der mafo Engineering sind freibleibend und unverbindlich. Allfällige Bindefristen werden
ausdrücklich und schriftlich genannt. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der mafo Engineering zustande.
Die Angaben in den Verkaufsunterlagen von mafo Engineering sind als Richtwerte zu verstehen und stellen keine
Zusicherung von Eigenschaften dar, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die
Angaben, Abbildungen und Massskizzen usw. von mafo Engineering basieren auf den im betreffenden Zeitpunkt
bekannten Spezifikationen. Änderungen konstruktiver und schaltungstechnischer Art bis zum Zeitpunkt der Lieferung
bleiben, sofern sie den vom Kunden bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, vorbehalten.
Erfüllungsort ist der Sitz von mafo Engineering. Versand und Lieferung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
3. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in Schweizer Franken (CHF), wobei Mehrwertsteuer, Verpackung,
Versicherung, Versand und Transport im angegebenen Preis nicht enthalten und vom Kunden zusätzlich zu tragen sind.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach Art und Umfang des Vertrages.
a) Bei Aufträgen bis CHF 10'000.00 ist die Auftragssumme innert 30 Tagen nach Auslieferung zur Zahlung
fällig. mafo Engineering ist berechtigt, die Ausführung der Bestellung von der Zahlung eines
Kostenvorschusses abhängig zu machen.
b) Bei Aufträgen über CHF10’000.00 sind 40% der Auftragssumme innert 10 Tagen nach Vertragsschluss,
50% der Auftragssumme innert 10 Tagen nach angekündigter Lieferbereitschaft und 10% der Auftragssumme
innert 30 Tagen nach Auslieferung zur Zahlung fällig.
Der Kunde ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Kommt ein Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach,
gerät er ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist mafo Engineering berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen und
angefangene Arbeiten abzubrechen, bis der geschuldete Betrag vollumfänglich bezahlt ist und bei Teilzahlungen der
Restbetrag mittels Bankgarantie oder Hinterlegung sichergestellt ist. mafo Engineering zeigt dem Kunden die
Einstellung der Dienstleistungen an. Für Schäden aus einer Lieferverzögerung, die durch Verzug des Kunden entsteht,
übernimmt mafo Engineering keine Haftung. Die Einstellung der Dienstleistungen durch mafo Engineering befreit den
Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Werden die Zahlungen nicht vertragsgemäss geleistet, hat mafo Engineering die Wahl, am Vertrag festzuhalten oder
vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist mafo Engineering berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
5. Lieferung
Die von mafo Engineering kommunizierten Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als Orientierungshilfe und sind
nicht verbindlich. mafo Engineering schliesst diesbezüglich jede Haftung aus. Eine vertraglich ausdrücklich und
schriftlich zugesicherte Lieferfrist beginnt am Tag, nachdem die vereinbarte Anzahlung bei mafo Engineering
eingegangen ist. Der Kunde kann für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung verlangen, wenn eine
schriftlich zugesicherte Lieferfrist nicht eingehalten wird, die nachweisbar durch mafo Engineering grobfahrlässig oder
absichtlich verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Nutzen und
Gefahr gehen mit Absendung der Lieferungen ab Werk bzw. mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt mafo Engineering in jeder zur Erfüllung des Auftrages notwendigen und zumutbaren Weise und
verpflichtet sich insbesondere, der mafo Engineering alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen bekannt
zu geben, die nötigen Zugänge zu Räumlichkeiten, Geräten, Programmen oder dergleichen zu gewähren und wenn
nötig geeignetes Personal für die Klärung von mit kundenspezifischen Bedürfnissen zusammenhängenden Fragen zur
Verfügung zu stellen.
7. Garantie und Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. mafo Engineering gewährt eine Garantie
von 1 Jahr für Instandsetzung oder Ersatz der gelieferten Waren. mafo Engineering hat das Wahlrecht betreffend der
Art der Garantieleistung.
Die Garantieleistung ist ausgeschlossen, wenn die Sache vom Kunden oder von Dritten, denen der Kunde die Sache
zugänglich gemacht hat, nicht sachgemäss montiert, benutzt, gereinigt, repariert oder gewartet wurde. Zusätzliche
Pflichten von mafo Engineering, insbesondere die Übernahme von Transportkosten, Reisespesen und Kosten für die
Reisezeit für Arbeiten an einem anderen Ort als dem Sitz der mafo Engineering sowie der Kosten für Feststellung von
Schadensursachen und Expertisen, bestehen nicht.
8. Haftung
Die Haftung für Schäden aller Art (insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn usw.) sowie die Haftung
für Hilfspersonen wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Es werden auch keine Kosten für die
Feststellung von Schadenursachen und Expertisen übernommen. Im Falle einer Weiterlieferung an einen Dritten, hat
der Kunde diesen betreffend die von mafo Engineering erhaltenen Anleitungen, Gefahrenhinweisen und dergleichen zu
instruieren.
9. Eigentumsvorbehalt
mafo Engineering bleibt Eigentümerin der gelieferten Sache, bis der Kunde sämtliche Forderungen gemäss Vertrag
vollständig erfüllt hat.
Der Kunde ermächtigt mafo Engineering, ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Eintragung gemäss Art. 715
ZGB ins öffentliche Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnort des Kunden zu veranlassen. Der Kunde ist
verpflichtet, den Gegenstand sorgfältig zu behandeln und die Gebrauchsanweisung von mafo Engineering zu befolgen.
Solange der Eigentumsvorbehalt andauert, ist der Kunde nicht befugt, über den Gegenstand zu verfügen. Dieser darf
insbesondere nicht verkauft, vermietet, verpfändet oder mit einem anderen Recht eines Dritten belastet werden. Sofern
die Zahlungskonditionen nicht eingehalten werden, ist mafo Engineering berechtigt, ihre Eigentumsrechte geltend zu
machen und die gelieferte Ware zurückzuverlangen. Jegliche Kosten der rechtmässigen Rücknahme gehen zulasten
des Kunden.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde mafo Engineering
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des gelieferten Gegenstandes mit
anderen Gegenständen durch den Kunden steht mafo Engineering das Miteigentum an der neuen Sache anteilig zu.
Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand, gleich in welchem Zustand, von dem Kunden veräussert, so
tritt der Kunde mit Vertragsabschluss die für ihn aus der Veräusserung entstehenden Forderungen gegen seinen
Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an mafo Engineering.
10. Immaterialgüterrechte
Sämtliche vorbestehenden Immaterialgüterrechte sowie die im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Rechte an
Arbeitsergebnissen (Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Software, Verfahren und Methoden usw.)
gehören und verbleiben bei der mafo Engineering. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung
entstanden sind, gehören der mafo Engineering.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und mafo Engineering unterliegen ausschliesslich dem Schweizer
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf. Ausschliesslich zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen mafo
Engineering und dem Kunden sind die Gerichte am Sitz der mafo Engineering.
12. Abweichungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Individuelle Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform.
mafo Engineering behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Massgebend
ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version. Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei laufenden Geschäften werden dem Kunden angezeigt. Die Änderungen gelten als
akzeptiert, sofern nicht innert eines Monats widersprochen wird.